Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Unterschrift Welche Staaten können ausgewählt werden? Gebühren

Unterschrift


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Der Antrag ist vom Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, von allen Anmeldern zu unterzeichnen. Wenn die Unterschrift eines Anmelders oder mehrer Anmelder fehlt, wird das EPA als IPEA die Anmelder jedoch nicht auffordern, die fehlenden Unterschriften nachzureichen, wenn der Antrag von mindestens einem der Anmelder unterzeichnet ist.

R. 53.2 b), 53.8, 60.1 a-ter), 90.3 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 354



Der Antrag kann auch von einem (gemeinsamen) Anwalt oder einem gemeinsamen Vertreter im Namen der Anmelder unterzeichnet werden, die ihn ernannt haben (vgl. 9).


Wurde der Antrag von einem (gemeinsamen) Anwalt unterzeichnet, brauchen die Anmelder keine (gesonderte) Vollmacht - sofern diese nicht ohnehin bereits in der Akte vorhanden ist - und keine Abschrift einer allgemeinen Vollmacht, einzureichen, weil das EPA als IPEA auf dieses Erfordernis verzichtet hat (vgl. 128).

R. 90.4, 90.5 PCT

ABl. 2004, 305