Unterschrift
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Der Antrag ist vom Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, von allen Anmeldern zu unterzeichnen. Wenn die Unterschrift eines Anmelders oder mehrer Anmelder fehlt, wird das EPA als IPEA die Anmelder jedoch nicht auffordern, die fehlenden Unterschriften nachzureichen, wenn der Antrag von mindestens einem der Anmelder unterzeichnet ist.
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R. 53.2 b), 53.8, 60.1 a-ter), 90.3 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 354
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Der Antrag kann auch von einem (gemeinsamen) Anwalt oder einem gemeinsamen Vertreter im Namen der Anmelder unterzeichnet werden, die ihn ernannt haben (vgl. 9).
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Wurde der Antrag von einem (gemeinsamen) Anwalt unterzeichnet, brauchen die Anmelder keine (gesonderte) Vollmacht - sofern diese nicht ohnehin bereits in der Akte vorhanden ist - und keine Abschrift einer allgemeinen Vollmacht, einzureichen, weil das EPA als IPEA auf dieses Erfordernis verzichtet hat (vgl. 128).
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R. 90.4, 90.5 PCT
ABl. 2004, 305
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