Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Welche Staaten können ausgewählt werden? Vertretung Unterschrift

Welche Staaten können ausgewählt werden?


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Mit der Einreichung des Antrags werden alle Vertragsstaaten des PCT, die in der internationalen Anmeldung bestimmt sind und für die Kapitel II PCT verbindlich ist (vgl. 113), als ausgewählte Staaten für ein nationales und wenn möglich zugleich für ein regionales Patent benannt. Hat der Anmelder nach Einreichung der PCT-Anmeldung die Bestimmung eines Staates rechtsgültig zurückgenommen, so kann dieser Staat nicht durch die Einreichung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung ausgewählt werden.

Art. 31 (4) PCT

R. 53.7 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 326, 350