Vertretung in der internationalen Phase
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Jeder Rechtsanwalt, Patentanwalt oder jede andere Person ("Anwalt"), die befugt ist, vor dem nationalen oder regionalen Patentamt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wurde, hat auch das Recht, vor
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Art. 27 (7), 49 PCT
R. 90.1 PCT
Art. 133 und 134 EPÜ
PCT-Leitfaden der WIPO, 78 - 86, 340 - 344, 410 - 423
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diesem Anmeldeamt,
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dem IB,
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der zuständigen ISA und
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der zuständigen IPEA
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Ein vor dem Anmeldeamt bestellter Anwalt wird als "Anwalt der internationalen Phase" bezeichnet. Anmeldern wird dringend empfohlen, die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
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Zwei oder mehr Anmelder können einen gemeinsamen Anwalt oder aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der seinerseits einen (gemeinsamen) Anwalt bestellen kann. Wurde kein gemeinsamer Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim EPA als Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter.
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R. 2.2, 2.2bis und 90 PCT
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Zur Vertretung vor dem EPA siehe auch 29 ff. (EPA als RO), 74 (EPA als ISA), 125 ff. (EPA als IPEA) und 180 ff. (EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt).
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