Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
A. Allgemeiner Überblick   B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
Vertretung in der internationalen Phase Vertragsstaaten des PCT und des EPÜ Wo kann eine internationale Anmeldung eingereicht werden?

Vertretung in der internationalen Phase


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Jeder Rechtsanwalt, Patentanwalt oder jede andere Person ("Anwalt"), die befugt ist, vor dem nationalen oder regionalen Patentamt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wurde, hat auch das Recht, vor

Art. 27 (7), 49 PCT

R. 90.1 PCT

Art. 133 und 134 EPÜ
PCT-Leitfaden der WIPO, 78 - 86, 340 - 344, 410 - 423



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diesem Anmeldeamt,


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dem IB,


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der zuständigen ISA und


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der zuständigen IPEA


aufzutreten.


Ein vor dem Anmeldeamt bestellter Anwalt wird als "Anwalt der internationalen Phase" bezeichnet. Anmeldern wird dringend empfohlen, die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.


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Zwei oder mehr Anmelder können einen gemeinsamen Anwalt oder aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der seinerseits einen (gemeinsamen) Anwalt bestellen kann. Wurde kein gemeinsamer Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim EPA als Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter.

R. 2.2, 2.2bis und 90 PCT



Zur Vertretung vor dem EPA siehe auch 29 ff. (EPA als RO), 74 (EPA als ISA), 125 ff. (EPA als IPEA) und 180 ff. (EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt).