Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Vertretung Sprache des Antrags Welche Staaten können ausgewählt werden?

Vertretung


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Die Anmelder können sich vor dem EPA als IPEA durch den Anwalt vertreten lassen, den sie bei Einreichung der internationalen Anmeldung bestellt haben und der vor dem Anmeldeamt vertretungsberechtigt ist, d. h. durch den Anwalt der internationalen Phase (vgl. 8 ff. und 30). Sie können auch einen Anwalt speziell zu ihrer Vertretung vor dem EPA als IPEA bestellen. Außerdem kann der für die internationale Phase bestellte Anwalt einen Unteranwalt ernennen, der den Anmelder speziell vor dem EPA als IPEA vertritt.

Art. 49 PCT

R. 90.1 c) und  d) PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 340 ff.



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Jeder speziell zur Vertretung vor dem EPA als IPEA bestellte Anwalt muss befugt sein, vor dem EPA aufzutreten (vgl. 30). Anmeldern, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben, wird dringend empfohlen, für das Verfahren vor dem EPA als IPEA einen beim EPA zugelassenen Vertreter zu bestellen (vgl. 8 f. und 29 f.).

R. 90.1 c) PCT

Art. 134 EPÜ

ABl. 1997, 596



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Um einen Anwalt speziell zur Vertretung vor dem EPA als IPEA zu bestellen, muss der Anmelder oder sein Anwalt der internationalen Phase entweder Feld Nr. III des PCT-Antragsformblatts (PCT/IPEA/401) ausfüllen und den Antrag unterzeichnen oder eine gesonderte Vollmacht unterzeichnen und einreichen. Die Bestellung kann auch erfolgen, indem im Antrag oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine ordnungsgemäß hinterlegte allgemeine Vollmacht verwiesen und diese in Abschrift beigefügt wird, in welchem Fall auch der vermeintliche Anwalt den Antrag oder die gesonderte Mitteilung unterzeichnen kann.

R. 90.4 PCT, R. 90.5 PCT



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Das EPA als IPEA verzichtet auf das Erfordernis, wonach bei ihm eine unterzeichnete gesonderte Vollmacht oder eine Abschrift einer allgemeinen Vollmacht einzureichen ist, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder vom Anwalt der internationalen Phase, sondern von dem vermeintlichen Anwalt für das Verfahren vor dem EPA als IPEA unterzeichnet ist.

R. 90.4 d), 90.5 c) PCT

ABl. 2004, 305



Dieser Verzicht gilt mit einer Ausnahme: Wenn der Antrag von einem anderen Anwalt als dem eingetragenen Vertreter unterzeichnet ist, diese beiden Anwälte nicht derselben Kanzlei angehören und der neue Anwalt nicht zusätzlich zu dem früher bestellten Anwalt, sondern an seiner statt ernannt wurde (PCT/IPEA/401, Feld Nr. III zweites und drittes Kästchen), ist eine vom Anmelder oder vom Vertreter unterzeichnete gesonderte Vollmacht oder eine Abschrift einer allgemeinen Vollmacht vorzulegen.