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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Sprache des Antrags
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123
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Der Antrag ist außer in den folgenden Fällen in der Sprache der internationalen Anmeldung einzureichen:
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R. 48.3, 55.1 PCT
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Ist die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde, eine andere als die, in der sie veröffentlicht wurde, muss der Antrag in der Veröffentlichungssprache eingereicht werden.
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·
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Muss beim EPA als IPEA eine Übersetzung der Anmeldung eingereicht werden (vgl. 120 f.), so muss der Antrag in der Sprache dieser Übersetzung eingereicht werden.
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124
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Der übrige Schriftverkehr mit dem EPA als IPEA kann - außer bei Änderungen der Anmeldung, die in der Sprache des Antrags einzureichen sind (vgl. 123) - in jeder der drei Amtssprachen des EPA geführt werden.
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R. 92.2 b), 66.9 PCT
Art. 150 EPÜ
R. 1 EPÜ
Vereinbarung EPO -WIPO, Art. 7
ABl. 2001, 601
ABl. 1993, 540
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