Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Sprache des Antrags In Niederländisch eingereichte Anmeldungen Vertretung

Sprache des Antrags


123

Der Antrag ist außer in den folgenden Fällen in der Sprache der internationalen Anmeldung einzureichen:

R. 48.3, 55.1 PCT



·

Ist die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde, eine andere als die, in der sie veröffentlicht wurde, muss der Antrag in der Veröffentlichungssprache eingereicht werden.


·

Muss beim EPA als IPEA eine Übersetzung der Anmeldung eingereicht werden (vgl. 120 f.), so muss der Antrag in der Sprache dieser Übersetzung eingereicht werden.


124

Der übrige Schriftverkehr mit dem EPA als IPEA kann - außer bei Änderungen der Anmeldung, die in der Sprache des Antrags einzureichen sind (vgl. 123) - in jeder der drei Amtssprachen des EPA geführt werden.

R. 92.2 b), 66.9 PCT

Art. 150 EPÜ

R. 1 EPÜ

Vereinbarung EPO -WIPO, Art. 7

ABl. 2001, 601

ABl. 1993, 540