Übersetzung der internationalen Anmeldung
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Wurde weder bei der Einreichung noch bei der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung eine der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch oder Französisch) verwendet, muss der Anmelder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beim EPA als IPEA einreichen.
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R. 55.2 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 332, 334
ABl. 1993, 540
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Dies ist der Fall, wenn die internationale Anmeldung auf Spanisch eingereicht wurde und das spanische Patentamt als ISA fungierte. Wenn sie dagegen zwar auf Spanisch eingereicht wurde, aber das EPA als ISA tätig war, braucht der Anmelder beim EPA als IPEA keine Übersetzung einzureichen, denn in diesem Fall kann die internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der für die Zwecke der internationalen Recherche eingereichten Übersetzung (vgl. 71) durchgeführt werden.
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Der Anmelder muss außerdem eine Übersetzung aller Änderungen der internationalen Anmeldung einreichen, die bei der internationalen vorläufigen Prüfung berücksichtigt werden sollen.
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R. 53.9, 55.3, 66.9 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 381
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