Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
In Niederländisch eingereichte Anmeldungen Übersetzung der internationalen Anmeldung Sprache des Antrags

In Niederländisch eingereichte Anmeldungen


122

Wird das EPA als IPEA für eine internationale Anmeldung tätig, die ursprünglich in Niederländisch beim niederländischen oder belgischen Patentamt als Anmeldeamt eingereicht wurde, verwendet es die veröffentlichte Fassung, die ihm das IB übermittelt hat. Zu beachten ist jedoch, dass der Antrag und etwaige Änderungen in der Sprache der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einzureichen sind (vgl. 73 und 123).

R. 12.4, 55.2 b) PCT