Ziel der internationalen vorläufigen Prüfung
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Ziel der internationalen vorläufigen Prüfung nach Kapitel II PCT ist es nicht, über die Erteilung oder Versagung eines Patents zu entscheiden. Vielmehr dient sie der Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar anzusehen ist.
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Art. 33, 35 PCT
R. 64, 65, 67, 68 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 322
ABl. 2003, 574
RL/EPA E-IX, 4
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Diese Kriterien werden im nationalen Recht nicht ganz einheitlich ausgelegt, bei der internationalen vorläufigen Prüfung aber so angewendet, dass der von der IPEA erstellte internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit (IPRP nach Kapitel II) dem Anmelder eine solide Grundlage bietet, um seine Aussichten auf die Erteilung eines Patents vor den verschiedenen Ämtern der nationalen Phase abzuschätzen.
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Der Begriff "IPRP nach Kapitel II" wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2004 als neue Bezeichnung für den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER) eingeführt. Beide Begriffe beziehen sich somit auf dasselbe Dokument.
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R. 70.15 b) PCT
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Nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Verfahren erhalten Anmelder bereits im Rahmen des internationalen Recherchenverfahrens einen vorläufigen, nicht bindenden schriftlichen Bescheid zur Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung (WO-ISA, IPRP nach Kapitel I; vgl. 82).
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Wie bereits ausgeführt, kann der Anmelder auf den WO-ISA reagieren, indem er beim IB gebührenfrei "Änderungen nach Artikel 19 PCT" oder eine "informelle Stellungnahme" einreicht (vgl. 84 ff.). Beschließt der Anmelder, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, sind sowohl das Antragsformblatt als auch Gegenvorstellungen und Änderungen nach Artikel 34 PCT bei der zuständigen IPEA einzureichen.
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