Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA I. Allgemeines I. Allgemeines
Änderungen und informelle Stellungnahmen Einsichtnahme in den WO-ISA Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit nach Kapitel I

Änderungen und informelle Stellungnahmen


84

Die Möglichkeit eines Dialogs zwischen dem Anmelder und der ISA über den Inhalt des ISR und/oder des WO-ISA besteht nicht. Der Anmelder kann jedoch nach Artikel 19 PCT Änderungen der Ansprüche einreichen und formlos zum WO-ISA Stellung nehmen (vgl. 85). Diese Änderungen und informellen Stellungnahmen sind ausschließlich beim IB einzureichen.

Art. 19 PCT

R. 46 PCT

PCT-Leitfaden der WIPO, 292 D



Änderungen der Ansprüche nach Artikel 19 PCT sind,


1.

innerhalb von 2 Monaten nach der Übermittlung des Recherchenberichts oder


2.

innerhalb von 16 Monaten nach dem (frühesten) Prioritätsdatum


einzureichen, je nachdem welche Frist später abläuft.


85

Informelle Stellungnahmen sind beim IB während der internationalen Phase einzureichen, d. h. innerhalb von 30 Monaten, vorzugsweise aber innerhalb von 28 Monaten nach dem (frühesten) Prioritätsdatum.

PCT-Newsletter 10/2004, 7



86

Wurde oder wird eine vorläufige Prüfung beantragt, sind alle Antworten auf den WO-ISA nach Artikel 34 PCT im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung an die IPEA zu richten (vgl. 139).