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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Nichtentrichtung der zusätzlichen Gebühr(en)
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Das Fehlen eines ISR und eines WO-ISA für die Teile der internationalen Anmeldung, für die keine zusätzliche Recherchengebühr entrichtet wurde, ist an sich ohne Bedeutung für die Gültigkeit der internationalen Anmeldung. Doch kann das nationale Recht eines Bestimmungsstaates vorschreiben, dass die Teile, für die keine Recherche durchgeführt wurde, als zurückgenommen gelten, sofern der Anmelder nicht eine besondere Gebühr entrichtet (Informationen hierzu enthält der PCT-Leitfaden der WIPO, Band II/A-D). Zu den Folgen für die europäische Phase siehe 272 ff.
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Art. 17 (3) b) PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 287
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Im Hinblick auf das (weitere) Verfahren in der internationalen Phase ist zu beachten, dass das EPA als IPEA keine internationale vorläufige Prüfung zu Ansprüchen durchführt, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein ISR und kein WO-ISA erstellt wurden (vgl. 147). Dies gilt auch, wenn Änderungen und/oder Stellungnahmen nach Artikel 34 (2) PCT eingereicht wurden.
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R. 66.1 e) PCT
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