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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Widerspruch
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Der Anmelder kann eine Recherchengebühr "unter Widerspruch" zahlen, d. h. er reicht gleichzeitig mit der Zahlung der zusätzlichen Gebühr beim EPA als ISA eine schriftlich begründete Erklärung ein, in der er der Feststellung der mangelnden Einheitlichkeit widerspricht. Dieser Einwand kann sich gegen die Feststellung der Nichteinheitlichkeit an sich richten oder gegen die Zahl der geforderten zusätzlichen Gebühren. Die Recherche selbst wird durch die Einlegung eines Widerspruchs nicht verzögert.
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R. 40.2 c) PCT
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Mit Wirkung vom 1. April 2005 trat für alle ab diesem Datum eingereichten Anmeldungen ein neues Widerspruchsverfahren in Kraft. Nach dem neuen in Regel 40 PCT geregelten Verfahren besteht die Überprüfung künftig nur noch aus einer Phase. Das EPA als ISA (und auch als IPEA) wird jedoch bis zum Inkrafttreten der revidierten Fassung des EPÜ (EPÜ 2000) weiterhin das zweistufige Verfahren anwenden. Das bedeutet, dass jeder Widerspruch, unabhängig davon, ob die zu Grunde liegende Anmeldung vor oder nach dem 1. April 2005 eingereicht wurde, nach dem gleichen nachstehend beschriebenen Verfahren behandelt wird (vgl. 100).
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ABl. 2005, 226
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