Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
V. Mangelnde Einheitlichkeit IV. Nachprüfung einer in der internationalen Phase gescheiterten Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA als Bestimmungsamt VI. Veröffentlichung der Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA

V.

Mangelnde Einheitlichkeit


272

Hat die ISA nur für einen Teil der Euro-PCT-Anmeldung eine Recherche durchgeführt, weil sie der Auffassung war, dass die Euro-PCT-Anmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und weil der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach Artikel 17 (3) a) PCT innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet hat, so prüft das EPA, ob die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.

R. 112 EPÜ



273

Ist das EPA der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, so teilt es dem Anmelder mit, dass für die Teile der Euro-PCT-Anmeldung, für die keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom EPA bestimmten Frist, die nicht kürzer als 2 Wochen sein und 6 Wochen nicht übersteigen darf, jeweils eine volle Recherchengebühr entrichtet wird. Ein europäischer Recherchenbericht wird dann für die Teile der internationalen Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet wurden. Regel 46 (2) EPÜ ist entsprechend anzuwenden. Bei ab 1. Juli 2005 eingereichten internationalen Anmeldungen ergeht nur dann zusammen mit diesem Recherchenbericht auch ein Bescheid über die Patentfähigkeit, wenn der Bericht im Rahmen einer ergänzenden Recherche erstellt wurde (weil das EPA nicht als ISA tätig war).

R. 44a, 46 (2) EPÜ

RL/EPA B-XII, 8 i)



274

Hat die ISA eine vollständige Recherche durchgeführt (weil sie die Anmeldung nicht als uneinheitlich angesehen hat oder der Anmelder alle zusätzlichen Recherchengebühren für Erfindungsgegenstände entrichtet hat, die auch in der europäischen Phase weiterverfolgt werden) und gelangt das EPA während der ergänzenden Recherche zu der Auffassung, dass die Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit nicht erfüllt, so ist für die Recherche jeder weiteren Erfindung eine volle Recherchengebühr zu entrichten. Dem Anmelder wird der Betrag erstattet, der der Ermäßigung der Recherchengebühr entspricht, die normalerweise für jede zusätzlich entrichtete Recherchengebühr gewährt wird (vgl. 238), sofern die weiteren Erfindungsgegenstände vom internationalen Recherchenbericht tatsächlich mitumfasst sind. Eine etwaige Ermäßigung der Recherchengebühr für die ergänzende Recherche des ersten Erfindungsgegenstands in der Anmeldung bleibt davon unberührt.