Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA I. Allgemeines I. Allgemeines
Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung Nucleotid- und Aminosäuresequenzen Nichtentrichtung der zusätzlichen Gebühr(en)

Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung


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Das EPA als ISA prüft, ob die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht. Das bedeutet, dass die internationale Anmeldung sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen darf, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Art. 17 (3) a) PCT R. 13, 40 PCT
RL/ISPE, Kapitel 10

Art. 154 (3) EPÜ

R. 105 (1) EPÜ RL/EPA B-VII, 3;
C-III, 7.11

ABl. 1989, 61




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Kommt das EPA als ISA zu dem Schluss, dass die internationale Anmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, so fordert es den Anmelder unter Angabe der Gründe auf, für jede weitere Erfindung eine zusätzliche Recherchengebühr zu zahlen. Gleichzeitig teilt es dem Anmelder das Ergebnis seiner teilweisen internationalen Recherche mit, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beschränkt.


Zahlt der Anmelder die zusätzliche Recherchengebühr nicht, erstellt das EPA den ISR und den WO-ISA auf der Grundlage des bereits mitgeteilten Recherchenergebnisses.


Entrichtet der Anmelder eine oder mehrere zusätzliche Recherchengebühren fristgerecht, werden auch die Teile der Anmeldung recherchiert, für die zusätzliche Recherchengebühren entrichtet wurden. Folglich wird für alle Erfindungen, für die eine Recherchengebühr gezahlt wurde, ein ISR erstellt. Zusätzliche Recherchengebühren sind direkt an das EPA als ISA zu entrichten.

Art. 17 (3) PCT