|
D
/
E
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
 |
|
Verzicht
|
32
|
Das EPA verzichtet in seiner Eigenschaft als Anmeldeamt (und ebenso als ISA oder IPEA) auf das Erfordernis, wonach bei ihm eine unterzeichnete gesonderte Vollmacht einzureichen ist, wenn der PCT-Antrag nicht vom Anmelder unterschrieben ist. Ebenso verzichtet es auf das Erfordernis, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem PCT-Antrag bzw. der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muss, in der ein Anwalt durch Bezugnahme auf eine allgemeine Vollmacht bestellt wird.
|
|
R. 90.4 d), 90.5 c) PCT
ABl. 2004, 305
PCT-Blatt 12/2004, S. 6462
 |
|
33
|
Anwälten wird jedoch als Strategie- und Vorsichtsmaßnahme empfohlen, sich von allen Anmeldern entweder durch direkte Unterzeichnung des PCT-Antrags oder durch eine ordnungsgemäß unterzeichnete Vollmacht ausdrücklich bevollmächtigen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Bevollmächtigung durch alle Anmelder ist bei allen Zurücknahmeerklärungen erforderlich. Außerdem kann das EPA jederzeit die Einreichung einer gesonderten Vollmacht oder einer Abschrift der allgemeinen Vollmacht verlangen, wenn Zweifel an der Berechtigung des Vertreters bestehen, vor dem EPA aufzutreten.
|
|
R. 90.4 e), 90.5 d) PCT
 |
|
|
|
 | |