|
D
/
E
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
 |
|
Wo kann eine internationale Anmeldung eingereicht werden?
|
10
|
Die internationale Anmeldung kann grundsätzlich nach Wahl des Anmelders
|
|
Art. 10 PCT
R. 19 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO 49, 50
 |
 |
·
|
beim nationalen Patentamt des PCT-Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, oder bei dem für den jeweiligen Staat handelnden Amt oder
|
 |
·
|
beim IB als Anmeldeamt
|
|
11
|
Anmeldern, die Staatsangehörige eines EPÜ-Vertragsstaats sind oder dort ihren Sitz oder Wohnsitz haben, steht noch eine dritte Möglichkeit offen: Sie können internationale Anmeldungen auch beim EPA als Anmeldeamt einreichen. Das EPA als Anmeldeamt bearbeitet solche Anmeldungen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des PCT einschließlich der PCT-Richtlinien für Anmeldeämter und der Verwaltungsvorschriften zum PCT.
|
|
Art. 151 (1), 152 EPÜ
R. 104 (3) EPÜ
RL/EPA E-IX, 2
 |
|
12
|
Eine internationale Anmeldung, für die das EPA als Anmeldeamt ausgewählt wird, sollte nicht beim nationalen Amt, sondern direkt bei einer der Annahmestellen des EPA eingereicht werden (vgl. 15). Die EPÜ-Vertragsstaaten können jedoch in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass der Anmelder seine Anmeldung beim EPA als Anmeldeamt über das nationale Patentamt einreichen muss. In diesem Fall fungiert das nationale Amt nur als "Annahmestelle" des EPA, nicht als Anmeldeamt. Als internationales Anmeldedatum gilt das Datum, an dem die Anmeldung bei dem nationalen Patentamt eingeht, das die Anmeldung im Namen des EPA als Anmeldeamt entgegennimmt, vorausgesetzt die Anmeldung erfüllt alle Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldedatums.
|
|
Art. 152 EPÜ
Art. 11 PCT
 |
|
Das betreffende nationale Patentamt hat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim EPA spätestens 2 Wochen vor Ablauf des 13. Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem frühesten Prioritätstag eingeht.
|
R. 104 (3) EPÜ
 |
|
13
|
Die Adressen der nationalen Patentbehörden und Informationen zu den Rechtsvorschriften der EPÜ-Vertragsstaaten, die festlegen, welche Anmeldungen über die nationale Patentbehörde eingereicht werden müssen, enthält die Broschüre "Nationales Recht zum EPÜ".
|
|
14
|
Gegenwärtig bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge das EPA als Anmeldeamt für Anmelder tätig werden könnte, die Staatsanghörige eines Staates sind, der nicht dem EPÜ angehört, oder die dort ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
|
|
Art. 151 (2), (3) EPÜ
 |
|
|
|
 | |