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Für internationale Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem EPA sind, gelten die Vorschriften des PCT und der PCT-Regeln sowie ergänzend die Vorschriften des EPÜ. Stehen letztere denen des PCT entgegen, so ist der PCT maßgebend, es sei denn, der PCT lässt ausdrücklich einen Vorbehalt gegen eine solche kollidierende PCT-Bestimmung zu. Macht das EPA einen solchen Vorbehalt geltend, ist unter Umständen eine andere Bestimmung des PCT oder des EPÜ anwendbar (z. B. Regel 4.10 d) PCT und Regel 49.6 f) PCT, vgl. 42, 214, 222).
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