Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
IX. Allgemeine Vorschriften über FristenIX. Allgemeine Vorschriften über Fristen
       Nachholung einer versäumten HandlungNachholung einer versäumten Handlung  
 

Fristversäumnis


213

Die Versäumung einer Frist bringt für den Anmelder Rechtsnachteile mit sich, sei es, daß die Anmeldung zurückgewiesen wird, sei es, daß der Rechtsverlust eintritt, ohne daß das Amt eine Entscheidung trifft. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Prioritätsanspruch wegen verspäteter Einreichung des Prioritätsbelegs erlischt oder wenn die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Beantwortung eines Bescheids des EPA als zurückgenommen gilt.

Richtl. E-VIII, 1.8



214

In allen Fällen, in denen ein Rechtsverlust eintritt, ohne daß das EPA eine Entscheidung trifft, teilt es dem Anmelder den Rechtsverlust mit.

R. 69 (1)
Richtl. E-VIII, 1.9.1, 1.9.2



Ist der Betroffene der Auffassung, daß das EPA den Rechtsverlust zu Unrecht festgestellt hat, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine Entscheidung beantragen. Sie wird nur getroffen, wenn das EPA an seiner Auffassung festhält. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Andernfalls unterrichtet das EPA den Antragsteller, daß die Rechtsverlustmitteilung aufgehoben wird.

R. 69 (2);
Richtl. E-VIII, 1.9.3