Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird
3.2.2 Unschädliche mündliche Beschreibung
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 573. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird
  3.2.1 Fälle der mündlichen Beschreibung3.2.1 Fälle der mündlichen Beschreibung     3.2.3 Feststellungen der Einspruchsabteilung bei mündlicher Beschreibung3.2.3 Feststellungen der Einspruchsabteilung bei mündlicher Beschreibung  
 

3.2.2

Unschädliche mündliche Beschreibung

 

Ein Stand der Technik durch mündliche Beschreibung entsteht nicht, wenn der beteiligte Personenkreis zur Geheimhaltung verpflichtet war und diese wahrte oder wenn die Offenbarung nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht. Bei der Ermittlung, ob ein offensichtlicher Missbrauch stattgefunden hat, ist C-IV, 8.3 zu beachten.

 

Art. 55 (1) a)