Richtlinienfür die Prüfung TEIL D KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH 3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57 3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird 3.2.3 Feststellungen der Einspruchsabteilung bei mündlicher Beschreibung
Feststellungen der Einspruchsabteilung bei mündlicher Beschreibung
Auch hier wird im Einzelnen festzustellen sein,
i)
wann die mündliche Beschreibung stattfand,
ii)
was mündlich beschrieben wurde und
iii)
ob die mündliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich wurde; Letzteres wird auch von der Art und Weise der mündlichen Beschreibung (Gespräch, Vortrag) und vom Ort der mündlichen Beschreibung (öffentliche Tagung, Fabrikhalle; siehe auch V, 3.1.2 iii)) abhängen.