Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird
3.2.3 Feststellungen der Einspruchsabteilung bei mündlicher Beschreibung
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 573. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird
  3.2.2 Unschädliche mündliche Beschreibung3.2.2 Unschädliche mündliche Beschreibung       
 

3.2.3

Feststellungen der Einspruchsabteilung bei mündlicher Beschreibung

 

Auch hier wird im Einzelnen festzustellen sein,

 

i)

wann die mündliche Beschreibung stattfand,

 

ii)

was mündlich beschrieben wurde und

 

iii)

ob die mündliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich wurde; Letzteres wird auch von der Art und Weise der mündlichen Beschreibung (Gespräch, Vortrag) und vom Ort der mündlichen Beschreibung (öffentliche Tagung, Fabrikhalle; siehe auch V, 3.1.2 iii)) abhängen.