Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
8. Unschädliche Offenbarungen
8.3 Offensichtlicher Missbrauch
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
8. Unschädliche Offenbarungen8. Unschädliche Offenbarungen
  8.2 Frist8.2 Frist     8.4 Internationale Ausstellung8.4 Internationale Ausstellung  
 

8.3

Offensichtlicher Missbrauch

 

Im Fall i) kann die Offenbarung durch ein veröffentlichtes Dokument oder auf andere Weise erfolgt sein. Im Sonderfall kann die Offenbarung durch eine europäische Patentanmeldung mit einem früheren Prioritätstag erfolgt sein. Beispielsweise kann eine Person B, der in vertraulicher Weise über die Erfindung von A berichtet worden ist, selbst ein Patent für diese Erfindung beantragen. Ist dies der Fall, so steht die Offenbarung, die sich aus der Veröffentlichung der Anmeldung von B ergibt, den Rechten von A nicht entgegen, sofern A bereits eine Anmeldung eingereicht hat oder innerhalb von sechs Monaten nach einer solchen Veröffentlichung einreicht. Nach Art. 61 ist B auf jeden Fall nicht berechtigt, seine Anmeldung weiterzuverfolgen (siehe VI, 9.2).

 

Ein "offensichtlicher Missbrauch" liegt dann vor, wenn derjenige, der die Erfindung offenbart, entweder vorsätzlich einen Schaden verursachen will oder weiß oder vermutet, dass sich aus dieser Offenbarung ein Schaden ergibt oder ergeben könnte (siehe T 585/92, ABl. 3/1996, 129).