Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
  2. Umfang der Prüfung2. Umfang der Prüfung     4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung  
 

3.

Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57

 

Im Einspruchsverfahren gelten bezüglich der Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57 die gleichen materiellen Erfordernisse wie im Prüfungsverfahren. Kapitel C-IV ist deshalb auch im Einspruchsverfahren anzuwenden. Im Einspruchsverfahren wird jedoch der Prüfung auf Patentfähigkeit häufiger als im Prüfungsverfahren ein Stand der Technik zu Grunde liegen, der der Öffentlichkeit nicht durch schriftliche Beschreibung, sondern "durch mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise" (siehe Art. 54 (2)) zugänglich ist. Die vorstehend genannten Arten der Zugänglichmachung des Stands der Technik werden daher im Folgenden näher erläutert.

 

Art. 100 a)




3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist

3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird

3.3 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit auf schriftlichem und anderem Weg zugänglich wird