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Im Einspruchsverfahren gelten bezüglich der Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57 die gleichen materiellen Erfordernisse wie im Prüfungsverfahren. Kapitel C-IV ist deshalb auch im Einspruchsverfahren anzuwenden. Im Einspruchsverfahren wird jedoch der Prüfung auf Patentfähigkeit häufiger als im Prüfungsverfahren ein Stand der Technik zu Grunde liegen, der der Öffentlichkeit nicht durch schriftliche Beschreibung, sondern "durch mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise" (siehe Art. 54 (2)) zugänglich ist. Die vorstehend genannten Arten der Zugänglichmachung des Stands der Technik werden daher im Folgenden näher erläutert.
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Art. 100 a)
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