Richtlinienfür die Prüfung TEIL D KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH 3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57 3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird 3.2.1 Fälle der mündlichen Beschreibung
Ein Stand der Technik wird der Öffentlichkeit durch mündliche Beschreibung zugänglich, wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit Sachverhalte durch das direkte Gespräch oder einen Vortrag, durch Rundfunk- oder Fernsehsendungen oder mit Hilfe von Tonträgern (Tonbänder und Schallplatten) bedingungslos zur Kenntnis gebracht werden.