Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird
3.2.1 Fälle der mündlichen Beschreibung
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 573. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird
       3.2.2 Unschädliche mündliche Beschreibung3.2.2 Unschädliche mündliche Beschreibung  
 

3.2.1

Fälle der mündlichen Beschreibung

 

Ein Stand der Technik wird der Öffentlichkeit durch mündliche Beschreibung zugänglich, wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit Sachverhalte durch das direkte Gespräch oder einen Vortrag, durch Rundfunk- oder Fernsehsendungen oder mit Hilfe von Tonträgern (Tonbänder und Schallplatten) bedingungslos zur Kenntnis gebracht werden.

 

Art. 54 (2)