Richtlinienfür die Prüfung TEIL D KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH 3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57 3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht... 3.1.3 Zugänglichmachung