Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...
3.1.3.2 Geheimhaltungsvereinbarung
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 573. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...
3.1.3 Zugänglichmachung3.1.3 Zugänglichmachung
  3.1.3.1 Allgemeines3.1.3.1 Allgemeines     3.1.3.3 Benutzung auf nichtöffentlichem Gelände3.1.3.3 Benutzung auf nichtöffentlichem Gelände  
 

3.1.3.2

Geheimhaltungsvereinbarung

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass etwas der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise nicht zugänglich gemacht ist, wenn eine Geheimhaltung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart und nicht gebrochen worden ist (vgl. jedoch den Sonderfall der unschädlichen, auf einem offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders beruhenden Offenbarung nach Art. 55 (1) a)) oder wenn sie sich nach Treu und Glauben aus den Umständen des Falls ergibt. Ein Treue- und Vertrauensverhältnis kann bei vertraglichen oder geschäftlichen Beziehungen gegeben sein.