Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...
3.1.3.3 Benutzung auf nichtöffentlichem Gelände
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 573. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...
3.1.3 Zugänglichmachung3.1.3 Zugänglichmachung
  3.1.3.2 Geheimhaltungsvereinbarung3.1.3.2 Geheimhaltungsvereinbarung     3.1.3.4 Beispiel für die Zugänglichkeit der Benutzung3.1.3.4 Beispiel für die Zugänglichkeit der Benutzung  
 

3.1.3.3

Benutzung auf nichtöffentlichem Gelände

 

Benutzungen auf nichtöffentlichem Gelände, z. B. in Fabriken oder Kasernen, gelten in der Regel nicht als öffentliche Benutzungen, weil Betriebsangehörige und Soldaten normalerweise einem Vertrauensverhältnis unterliegen, es sei denn, die benutzten Gegenstände oder Verfahren sind dort der Öffentlichkeit vorgeführt, erläutert oder gezeigt worden oder sie sind von außerhalb durch nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Fachleute hinsichtlich der wesentlichen Merkmale zu erkennen. Das oben erwähnte "nichtöffentliche Gelände" bezieht sich eindeutig nicht auf Gelände Dritter, an die die Sache bedingungslos verkauft wurde, oder den Ort, an dem die Öffentlichkeit die betreffende Sache sehen oder Merkmale davon erkennen konnte (siehe Beispiele in 3.1.3.1).