Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 573. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
       3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird3.2 Stand der Technik, der durch mündliche Beschreibung zugänglich wird  
 

3.1

Stand der Technik, der der Öffentlichkeit "durch Benutzung oder in sonstiger Weise" zugänglich gemacht worden ist

 


3.1.1 Benutzungshandlungen und Fälle von Zugänglichmachung in sonstiger Weise

3.1.2 Feststellungen der Einspruchsabteilung über die Benutzung

3.1.3 Zugänglichmachung