Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...
3.1.3.5 Beispiel für die Unzugänglichkeit eines Verfahrens
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
3. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 573. Mangelnde Patentfähigkeit nach den Art. 52 bis 57
3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...3.1 Stand der Technik, der der Öffentlichkeit durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht...
3.1.3 Zugänglichmachung3.1.3 Zugänglichmachung
  3.1.3.4 Beispiel für die Zugänglichkeit der Benutzung3.1.3.4 Beispiel für die Zugänglichkeit der Benutzung       
 

3.1.3.5

Beispiel für die Unzugänglichkeit eines Verfahrens

 

Der Gegenstand des Patents betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses. Als Nachweis dafür, dass dieses Verfahren der Öffentlichkeit durch Benutzung zugänglich gemacht worden sei, wurde geltend gemacht, dass ein entsprechendes, bereits bekanntes Erzeugnis nach dem beanspruchten Verfahren hergestellt worden sei. Auch nach eingehender Untersuchung ließ dieses Erzeugnis jedoch nicht eindeutig erkennen, nach welchem Verfahren es hergestellt worden war.