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5.6
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Prüfung der Zulässigkeit eines Beitritts und Vorbereitungen im Falle des Beitritts
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Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Beitritts haben der Formalsachbearbeiter und die Einspruchsabteilung wie bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Einspruchs zu verfahren (siehe IV, 1, 3 und 5.5), jedoch unter Zugrundelegung der Beitrittserfordernisse nach Art. 105.
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Regel 57 (4)
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Bezüglich der den Beteiligten, also auch einem wirksam beigetretenen Dritten, nach IV, 5.2 und 5.4 mitzuteilenden Schriftstücke gelten die Vorschriften der Regel 36 (4) (siehe auch III, 3.1). Im Falle eines Antrags auf Beitritt zum Einspruchsverfahren kann jedoch von der Anwendung der Bestimmungen gemäß IV, 5.2 und IV, 5.4 abgesehen werden.
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Regel 61a
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Der Formalsachbearbeiter wird daher, insbesondere bei schon weit fortgeschrittenem Einspruchsverfahren, dem beigetretenen Dritten den Stand des Verfahrens mitteilen und ihn bitten, innerhalb einer Frist von einem Monat mitzuteilen, ob die Schriftstücke der Beteiligten nach Regel 57 (1) bis (3) und die Bescheide der Einspruchsabteilung sowie die Stellungnahmen der Beteiligten nach Regel 58 (1) auch für die zurückliegende Zeit benötigt werden. Ist dies der Fall, so hat der Formalsachbearbeiter die Schriftstücke gemäß Regel 36 (4) auch für die zurückliegende Zeit beizubringen und sie zusammen mit den einschlägigen Bescheiden der Einspruchsabteilung bzw. des Formalsachbearbeiters dem beigetretenen Dritten mitzuteilen.
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