Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung
5.4 Mitteilung der Stellungnahme eines Beteiligten an die übrigen Beteiligten
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung
  5.3 Einreichung geänderter Unterlagen in Beantwortung des Einspruchsschriftsatzes5.3 Einreichung geänderter Unterlagen in Beantwortung des Einspruchsschriftsatzes     5.5 Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs mit Beteiligung des Patentinhabers5.5 Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs mit Beteiligung des Patentinhabers  
 

5.4

Mitteilung der Stellungnahme eines Beteiligten an die übrigen Beteiligten

 

Der Formalsachbearbeiter teilt die Stellungnahme eines Beteiligten in jedem Verfahrensstadium unverzüglich den anderen Beteiligten mit.

 

Regel 57 (3)



Legt der Patentinhaber mit seiner Stellungnahme gegebenenfalls im Rahmen eines Hilfsantrags geänderte Unterlagen vor, so fordert der Formalsachbearbeiter die übrigen Beteiligten auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist (in der Regel vier Monate) Stellung zu nehmen.

 

Hält die Einspruchsabteilung im Verlauf des weiteren Verfahrens eine Stellungnahme für erforderlich, so erfolgt eine gesonderte Aufforderung hierzu unter Fristsetzung (in der Regel vier Monate), mit oder ohne begründeten Bescheid.