Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung
5.2 Aufforderung des Patentinhabers zur Stellungnahme und Mitteilung der Einsprüche an die übrigen...
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung
  5.1 Unzulässigkeit in einer späteren Verfahrensphase5.1 Unzulässigkeit in einer späteren Verfahrensphase     5.3 Einreichung geänderter Unterlagen in Beantwortung des Einspruchsschriftsatzes5.3 Einreichung geänderter Unterlagen in Beantwortung des Einspruchsschriftsatzes  
 

5.2

Aufforderung des Patentinhabers zur Stellungnahme und Mitteilung der Einsprüche an die übrigen Beteiligten durch den Formalsachbearbeiter

 

Ist der Formalsachbearbeiter der Auffassung, dass gegen die Zulässigkeit des einzigen bzw. jedes einzelnen Einspruchs von Amts wegen keine Einwände mehr bestehen, so fordert er unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist oder der Frist, die vom Formalsachbearbeiter zur Mängelbeseitigung gemäß Regel 56 (2) (siehe IV, 1.2.2.2) oder zur Vorlage von Beweismitteln (siehe IV, 1.2.2.1 v)) gesetzt worden ist, den Patentinhaber auf, zu den bereits übersandten Einsprüchen innerhalb einer vom Formalsachbearbeiter zu bestimmenden Frist (in der Regel vier Monate) eine Stellungnahme und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen einzureichen. Dies gilt auch für Einsprüche, bei denen eine rechtskräftige Entscheidung, dass sie als nicht eingelegt gelten oder unzulässig sind, noch aussteht.

 

Regel 57 (1), (2)



Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so unterrichtet der Formalsachbearbeiter die übrigen Einsprechenden darüber gleichzeitig mit der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung. Eine Aufforderung zur Stellungnahme oder eine Fristsetzung wird damit nicht verbunden.