Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL III DER EINSPRUCH
3. Schriftlichkeit
3.1 Form des Einspruchs
 

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TEIL D
KAPITEL III DER EINSPRUCHKAPITEL III DER EINSPRUCH
3. Schriftlichkeit3. Schriftlichkeit
       3.2 Per Telefax eingereichter Einspruch3.2 Per Telefax eingereichter Einspruch  
 

3.1

Form des Einspruchs

 

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen (Einspruchsschrift). Er soll mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5 cm breiter Rand freizulassen. Zweckmäßigerweise sollte die Einspruchsschrift auch den Erfordernissen der Regel 35 (4) genügen.

 

Regel 61a

Regel 36 (2)

Regel 35 (4)



Schriftstücke, die anderen Beteiligten mitzuteilen sind, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

 

Regel 36 (4)