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Stellt der Formalsachbearbeiter bei seiner Prüfung nach IV, 1.2 Mängel fest, die noch beseitigt werden können, und liegen keine nicht mehr behebbaren Mängel vor (bei Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel siehe IV, 1.4), so erlässt er - nach Möglichkeit zusammengefasst in einem Bescheid - an den Einsprechenden die nachstehenden Mitteilungen gemäß IV, 1.3.1 bzw. 1.3.2:
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Art. 14 (4), (5)
Regel 1 (1)
Regel 6 (2)
Regel 36 (3), (5)
Regel 56 (1), (2)
Regel 101 (1)
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