Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.3 Erlass von Mitteilungen durch den Formalsachbearbeiter auf Grund der Mängelprüfung
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
  1.2 Mängelprüfung des Einspruchs1.2 Mängelprüfung des Einspruchs     1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel  
 

1.3

Erlass von Mitteilungen durch den Formalsachbearbeiter auf Grund der Mängelprüfung

 

Stellt der Formalsachbearbeiter bei seiner Prüfung nach IV, 1.2 Mängel fest, die noch beseitigt werden können, und liegen keine nicht mehr behebbaren Mängel vor (bei Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel siehe IV, 1.4), so erlässt er - nach Möglichkeit zusammengefasst in einem Bescheid - an den Einsprechenden die nachstehenden Mitteilungen gemäß IV, 1.3.1 bzw. 1.3.2:

 

Art. 14 (4), (5)

Regel 1 (1)

Regel 6 (2)

Regel 36 (3), (5)

Regel 56 (1), (2)

Regel 101 (1)




1.3.1 Mitteilung im Falle von Mängeln gemäß IV, 1.2.1, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als nicht eingelegt gilt

1.3.2 Mitteilung im Falle von Mängeln gemäß IV, 1.2.2, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als unzulässig verworfen wird

1.3.3 Umfang der Verpflichtung des Formalsachbearbeiters zum Erlass vorstehender Mitteilungen