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Wie in VI, 2.2 dargelegt, muss der Prüfer eine abschließende Recherche nach kollidierenden europäischen Anmeldungen im Sinne des Art. 54 (3) durchführen, weil im Allgemeinen die Recherchendokumentation zu dem Zeitpunkt, da die Hauptrecherche vorgenommen wird, in Bezug auf solches Material unvollständig ist. Da ein etwa beanspruchter Prioritätstag möglicherweise nicht der gesamten Anmeldung oder einem Teil davon, wohl aber dem entsprechenden Teil einer kollidierenden Anmeldung zuzuerkennen ist (siehe V, 2.1), ist diese Recherche auf alle europäischen Anmeldungen auszudehnen, die bis zu 18 Monate nach Einreichung der betreffenden Anmeldung veröffentlicht worden sind. Kann der Prüfer diese abschließende Recherche bis zur Abfassung der Stellungnahme zur Recherche oder des ersten Bescheids nach Art. 96 (2) nicht zu Ende führen, so hat er sicherzustellen, dass sie abgeschlossen wird, ehe sein Votum ergeht, dass die Anmeldung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt. In den seltenen Fällen, in denen die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung festgestellt wird, ehe diese Recherche abgeschlossen werden kann (z. B. auf Grund eines Antrags auf beschleunigte Bearbeitung einer Anmeldung ohne Prioritätsanspruch ("PACE", siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA, ABl. 10/2001, 459)), sollte die Erteilung eines Patents so lange aufgeschoben werden, bis die abschließende Recherche durchgeführt werden kann.
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