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Wird der Prüfungsantrag für eine Euro-PCT-Anmeldung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt werden, sofern innerhalb der Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Wird der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Ein Anmelder, der die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags bei einer Euro-PCT-Anmeldung versäumt, kann nicht in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden (Entscheidung G 5/92 und G 6/92, ABl. 1-2/1994, 22 und 25).
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Regel 108
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