Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag
1.1.3 Euro-PCT-Anmeldungen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag1.1 Prüfungsantrag
  1.1.2 Beschleunigung des Prüfungsverfahrens1.1.2 Beschleunigung des Prüfungsverfahrens     1.1.4 Zu prüfende Erfindung1.1.4 Zu prüfende Erfindung  
 

1.1.3

Euro-PCT-Anmeldungen

 

Ist die Anmeldung auf dem PCT-Weg eingegangen (Euro-PCT-Anmeldung), so beginnt die oben genannte Sechsmonatsfrist mit der Veröffentlichung des PCT-Recherchenberichts oder der Erklärung nach Art. 17 (2) a) PCT. Wie in Art. 150 (2) dargelegt, läuft jedoch die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine Euro-PCT-Anmeldung nicht vor der in Art. 22 und 39 PCT genannten Frist ab. Ob eine ergänzende europäische Recherche gemäß Art. 157 (2) durchzuführen ist oder ob die internationale Anmeldung nach Art. 158 (3) nochmals vom EPA veröffentlicht wird, hat keinen Einfluss auf den Fristenlauf.

 

Art. 157 (1)

Art. 150 (2)

Art. 157 (2)

Art. 158 (3)



Wird der Prüfungsantrag für eine Euro-PCT-Anmeldung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt werden, sofern innerhalb der Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Wird der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Ein Anmelder, der die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags bei einer Euro-PCT-Anmeldung versäumt, kann nicht in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden (Entscheidung G 5/92 und G 6/92, ABl. 1-2/1994, 22 und 25).

 

Regel 108