Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung1. Beginn der Prüfung
       1.2 Zuweisung der Anmeldung1.2 Zuweisung der Anmeldung  
 

1.1

Prüfungsantrag

 

Damit mit der Prüfung einer europäischen Anmeldung begonnen werden kann, hat der Anmelder einen Prüfungsantrag zu stellen. Der Prüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn ein schriftlicher Antrag eingereicht und die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Prüfungsantrag kann ab Einreichung der Anmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt werden, sofern innerhalb der Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Wird der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags nach Art. 94 (2) ist ausgeschlossen (siehe auch VI, 1.1.3 für Euro-PCT-Anmeldungen).

 

Art. 94

Regel 85b

Art. 2 Nr. 7 GebO

Art. 122 (5)




1.1.1 Bestätigung des vorgezogenen Prüfungsantrags

1.1.2 Beschleunigung des Prüfungsverfahrens

1.1.3 Euro-PCT-Anmeldungen

1.1.4 Zu prüfende Erfindung