Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag
1.1.1 Bestätigung des vorgezogenen Prüfungsantrags
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag1.1 Prüfungsantrag
       1.1.2 Beschleunigung des Prüfungsverfahrens1.1.2 Beschleunigung des Prüfungsverfahrens  
 

1.1.1

Bestätigung des vorgezogenen Prüfungsantrags

 

Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn das EPA auf, innerhalb der genannten Sechsmonatsfrist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält. Unterlässt es der Anmelder, auf diese Aufforderung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. In diesem Fall sind jedoch die Rechtsbehelfe sowohl des Art. 121 (Weiterbehandlung der Anmeldung) als auch des Art. 122 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anwendbar. Die Prüfungsgebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Zuständigkeit für das Verfahren auf die Prüfungsabteilung übergeht.

 

Art. 96 (1), (3)

Art. 121

Art. 122

Art. 10b GebO