Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag
1.1.4 Zu prüfende Erfindung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
1. Beginn der Prüfung1. Beginn der Prüfung
1.1 Prüfungsantrag1.1 Prüfungsantrag
  1.1.3 Euro-PCT-Anmeldungen1.1.3 Euro-PCT-Anmeldungen       
 

1.1.4

Zu prüfende Erfindung

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder im Falle eines Recherchenberichts und einer Stellungnahme zur Recherche, die mehrere Erfindungen einschließen, die nicht einheitlich sind, entscheiden kann, welche Erfindung in der betreffenden Anmeldung geprüft wird. Gegen die übrigen Erfindungen wird Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit erhoben; es können dann Teilanmeldungen nach Regel 25 eingereicht werden (vgl. III, 7.9 bis 7.11).

 

Regel 25