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Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit gilt als "Stand der Technik" die in Art. 54 (2) hierfür festgelegte Definition (siehe IV, 5); der Stand der Technik umfasst dabei nicht die in Art. 54 (3) genannten später veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen. Wie in IV, 5.3 erwähnt, ist der "Anmeldetag" im Sinne des Art. 54 (2) gegebenfalls der Prioritätstag (siehe Kapitel V).
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