Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit
9.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit9. Erfinderische Tätigkeit
       9.2 Stand der Technik; Anmeldetag9.2 Stand der Technik; Anmeldetag  
 

9.1

Allgemeines

 

Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind unterschiedliche Kriterien. Neuheit liegt vor, wenn ein Unterschied zwischen der Erfindung und dem bisherigen Stand der Technik besteht. Die Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit gegeben ist, stellt sich nur, wenn Neuheit vorliegt.

 

Art. 56