Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit
9.3 Fachmann
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit9. Erfinderische Tätigkeit
  9.2 Stand der Technik; Anmeldetag9.2 Stand der Technik; Anmeldetag     9.4 Naheliegen9.4 Naheliegen  
 

9.3

Fachmann

 

Es ist zu unterstellen, dass es sich bei dem "Fachmann" um einen Mann der Praxis handelt, der darüber unterrichtet ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört. Es ist auch zu unterstellen, dass er zu allem, was zum "Stand der Technik" gehört, insbesondere den im Recherchenbericht angegebenen Dokumenten, Zugang hatte und über die normalen Mittel und Fähigkeiten für routinemäßige Arbeiten und Versuche verfügte. Veranlasst die Aufgabe den Fachmann, die Lösung auf einem anderen technischen Gebiet zu suchen, so ist der Fachmann auf diesem Gebiet der zur Aufgabenlösung berufene Fachmann. Daher sind das Wissen und Können dieses Fachmanns bei der Beurteilung, ob die Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, zu Grunde zu legen (siehe T 32/81, ABl. 6/1982, 225). Es kann auch Fälle geben, in denen es zweckmäßig ist, eher an Personengruppen, beispielsweise ein Forschungs- oder Produktionsteam, zu denken als an eine Einzelperson. Dies könnte beispielsweise für gewisse fortgeschrittene Technologien, wie Datenverarbeitungs- oder Telefonanlagen, und für hoch spezialisierte Verfahren, wie die kommerzielle Produktion integrierter Schaltungen oder komplexer chemischer Stoffe, zutreffen.