Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit
7.6 Neuheitsprüfung
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit7. Neuheit
  7.5 Implizite Offenbarung und Parameter7.5 Implizite Offenbarung und Parameter     7.7 Auswahlerfindungen7.7 Auswahlerfindungen  
 

7.6

Neuheitsprüfung

 

Bei der Beurteilung, ob der Gegenstand eines Anspruchs neu ist, sollte der Prüfer die in III, 4.4 - 4.13 gegebene Anleitung berücksichtigen. Er sollte bedenken, dass insbesondere bei einem auf einen Gegenstand gerichteten Anspruch nicht als Unterscheidungsmerkmale anzusehende Angaben über eine beabsichtigte besondere Art der Verwendung außer Acht gelassen werden sollten (siehe III, 4.8). Beispielsweise würde ein für die Verwendung als Katalysator beanspruchter Stoff nicht als neu gegenüber dem gleichen als Farbstoff bekannten Stoff angesehen werden, es sei denn, die erwähnte Verwendung verlangt eine besondere Art des Stoffs (z. B. bestimmte Zusätze), die ihn von der bekannten Art des Stoffs unterscheidet. Das heißt, dass Merkmale, die zwar nicht ausdrücklich genannt werden, die jedoch durch die besondere Art der Verwendung vorgegeben sind, berücksichtigt werden sollten (siehe das Beispiel einer "Form für Stahlschmelzen" in III, 4.8). Zu Ansprüchen, die auf eine erste medizinische Verwendung gerichtet sind, siehe IV, 4.2.

 

Ferner ist zu beachten, dass ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten Stoffs für einen bestimmten Zweck gerichtet ist (zweite nichtmedizinische Verwendung), der auf einer technischen Wirkung beruht, dahin gehend auszulegen ist, dass er diese technische Wirkung als funktionelles technisches Merkmal enthält. Ein solcher Anspruch ist hinsichtlich der Neuheit dann nicht zu beanstanden, wenn dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (G 2/88, ABl. 4/1990, 93 und G 6/88, ABl. 4/1990, 114). Zu Ansprüchen, die auf eine zweite oder weitere medizinische Verwendung gerichtet sind, siehe IV, 4.2.