Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
4.13 beinhalten gegenüber bestehen aus
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
  4.12 Negative Beschränkungen (z. B. Disclaimer)4.12 Negative Beschränkungen (z. B. Disclaimer)     4.14 Funktionelle Definition eines pathologischen Leidens4.14 Funktionelle Definition eines pathologischen Leidens  
 

4.13

"beinhalten" gegenüber "bestehen aus"

 

Während in der Alltagssprache das Wort "beinhalten" sowohl die Bedeutung "einschließen", "umfassen" oder "enthalten" als auch "bestehen aus" haben kann, ist bei der Abfassung von Patentansprüchen aus Gründen der rechtlichen Klarheit in der Regel eine weite Auslegung im Sinne von "einschließen", "umfassen" oder "enthalten" erforderlich. Werden andererseits in einem Anspruch für eine chemische Verbindung, "bestehend aus den Komponenten A, B und C", die Anteile dieser Komponenten in Prozent ausgedrückt, so ist das Vorhandensein einer zusätzlichen Komponente ausgeschlossen, weshalb sich die Prozentangaben zu 100 % ergänzen müssen (siehe T 759/91 und T 711/90, beide nicht im ABl. veröffentlicht).