Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
4.4 Wesentliche Merkmale
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
  4.3a Allgemeine Angaben, Wesen der Erfindung4.3a Allgemeine Angaben, Wesen der Erfindung     4.5 Relative Begriffe4.5 Relative Begriffe  
 

4.4

Wesentliche Merkmale

 

In einem unabhängigen Patentanspruch sind alle wesentlichen Merkmale, die zur Angabe der Erfindung notwendig sind, ausdrücklich aufzuführen, es sei denn, dass die Gattungsbezeichnung diese Merkmale beinhaltet; so braucht bei einem Patentanspruch für ein "Fahrrad" beispielsweise nicht angegeben zu werden, dass es Räder hat.

 

Bezieht sich ein Patentanspruch auf ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, das die Erfindung darstellt, so muss es sich bei dem beanspruchten Verfahren um ein Verfahren handeln, das, wenn es in einer dem Fachmann vernünftig erscheinenden Weise ausgeführt wird, zwangsläufig das betreffende Erzeugnis als Endergebnis hat; andernfalls liegt bei dem Patentanspruch ein innerer Widerspruch und somit ein Mangel an Klarheit vor.

 

Wenn sich der Patentanspruch auf ein Erzeugnis richtet, das der Art nach bekannt ist, und die Erfindung darin besteht, es in bestimmter Hinsicht zu ändern, so reicht es aus, im Patentanspruch das Erzeugnis deutlich anzugeben und im Einzelnen aufzuführen, was geändert wird und in welcher Weise dies geschieht. Ähnliches gilt für Patentansprüche, die sich auf eine Vorrichtung beziehen.

 

Hängt die Patentierbarkeit von einer technischen Wirkung ab, so müssen die Patentansprüche so abgefasst sein, dass sie alle die technischen Merkmale enthalten, die für die technische Wirkung wesentlich sind (siehe T 32/82, ABl. 8/1984, 354).