Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
3.4.2 Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
  3.4.1 Pflanzensorten3.4.1 Pflanzensorten       
 

3.4.2

Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren

 

Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Nachfolgend werden einige Beispiele aufgeführt: Ein Verfahren zur Kreuzung, zur Rassenmischung oder ein Selektivzuchtverfahren, beispielsweise für Pferde, bei dem lediglich die Tiere zur Zucht und zur Zusammenführung ausgewählt werden, die bestimmte Merkmale aufweisen, wäre im Wesentlichen biologisch und somit nicht patentierbar. Dagegen wäre ein Verfahren für die Behandlung von Pflanzen oder Tieren zur Verbesserung ihrer Eigenschaften oder ihres Ertrags oder zur Förderung oder Unterdrückung ihres Wachstums, physikalisches oder chemisches Verfahren handelt, beispielsweise ein Verfahren zur Beschneidung von Bäumen, nicht im Wesentlichen biologisch, denn obgleich ein biologisches Verfahren mit enthalten ist, ist das Wesentliche der Erfindung technischer Natur; das Gleiche würde für ein Verfahren zur Behandlung von Pflanzen gelten, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein wachstumsfördernder Stoff oder eine wachstumsfördernde Bestrahlung benutzt wird. Auch die Behandlung des Bodens mit technischen Mitteln zur Unterdrückung oder Förderung des Wachstums von Pflanzen ist von der Patentierbarkeit nicht ausgeschlossen (siehe auch IV, 4.2.1).

 

Regel 23b (5)