Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
3.4.1 Pflanzensorten
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
       3.4.2 Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren3.4.2 Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren  
 

3.4.1

Pflanzensorten

 

Der Begriff "Pflanzensorte" ist in Regel 23b (4) definiert. Ein Patent wird nicht erteilt, wenn der beanspruchte Gegenstand auf eine oder mehrere bestimmte Pflanzensorten gerichtet ist. Betrifft die Erfindung aber Pflanzen oder Tiere und ist die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt, so ist die Erfindung patentierbar (siehe IV, 2a.2).

 

Regel 23b (4)

Regel 23c b)



Bei der Prüfung eines Anspruchs für ein Verfahren zur Züchtung einer Pflanzensorte ist Art. 64 (2) nicht zu berücksichtigen (siehe G 1/98, ABl. 3/2000, 111). Somit ist ein Verfahrensanspruch für die Züchtung einer (oder mehrerer) Pflanzensorte(n) nicht schon deshalb von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, weil sein Ergebnis eine Pflanzensorte ist oder sein könnte.