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Zu beachten ist, dass Art. 52 (4) lediglich Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren ausschließt. Daraus folgt, dass andere Verfahren zur Behandlung lebender Menschen oder Tiere (z. B. von Schafen zur Förderung des Wachstums, zur Verbesserung der Fleischqualität oder zur Steigerung des Wollertrags) oder andere Verfahren zur Messung oder Aufzeichnung von Eigenschaften menschlicher oder tierischer Körper patentierbar sind, sofern sie (was der Fall sein dürfte) technisch und nicht im Wesentlichen biologisch (siehe IV, 3.4) sowie gewerblich anwendbar sind. Die letztgenannte Bedingung ist besonders wichtig, wenn es um Menschen geht. So ist beispielsweise eine Anmeldung mit einem Anspruch auf ein Verfahren zur Empfängnisverhütung, das im privaten, persönlichen Bereich eines Menschen anzuwenden ist, nicht gewerblich anwendbar (siehe T 74/93, ABl. 10/1995, 712). Hingegen ist eine Anmeldung mit Ansprüchen auf die rein kosmetische Behandlung von Menschen durch die Verabreichung eines chemischen Erzeugnisses als gewerblich anwendbar anzusehen (siehe T 144/83, ABl. 9/1986, 301). Eine kosmetische Behandlung auf chirurgischem oder therapeutischem Weg wäre dagegen nicht patentfähig (siehe nachstehend).
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Art. 52 (4)
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Ein Behandlungs- oder Diagnostizierverfahren ist nur dann von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, wenn es tatsächlich am Körper lebender Menschen oder Tiere durchgeführt wird. Ein Behandlungs- oder Diagnostizierverfahren, das am Körper eines toten Menschen oder Tieres angewandt wird, ist deshalb nach Art. 52 (4) nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Die Behandlung von Körpergeweben oder -flüssigkeiten nach deren Entnahme aus dem menschlichen oder tierischen Körper oder daran vorgenommene Diagnostizierverfahren sind patentierbar, sofern die Gewebe oder Flüssigkeiten nicht wieder demselben Körper zugeführt werden. Die Behandlung von Blut zur Aufbewahrung in einer Blutbank oder Diagnosetests bei Blutproben sind damit im Gegensatz zur Dialysebehandlung von Blut, das wieder demselben Körper zugeführt wird, nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
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Bei Verfahren, die am lebenden menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden oder sich darauf beziehen, ist zu beachten, dass Art. 52 (4) lediglich den Zweck hat, nichtkommerzielle und nichtindustrielle Tätigkeiten auf dem Gebiet der Human- und Veterinärmedizin von patentrechtlichen Beschränkungen freizuhalten. Diese Ausnahmeregelung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie sich über ihren Zweck hinaus auswirkt (siehe G 1/83, ABl. 3/1985, 60).
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Im Gegensatz jedoch zu den in Art. 52 (2) und (3) genannten Gegenständen, die nur dann von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, wenn sie als solche beansprucht werden, ist ein Verfahrensanspruch nach Art. 52 (4) nicht gewährbar, wenn er auch nur ein Merkmal enthält, das eine Tätigkeit oder eine Maßnahme definiert, die einen Verfahrensschritt zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder einen diagnostischen Verfahrensschritt, der am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird, darstellt. In diesem Fall ist für die Anwendung des Art. 52 (4) nicht rechtserheblich, ob der Anspruch Merkmale umfasst oder aus Merkmalen besteht, die auf einen an einem technischen Gegenstand ausgeführten technischen Vorgang gerichtet sind (siehe T 820/92, ABl. 3/1995, 113 und T 82/93, ABl. 5/1996, 274).
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Zu den drei Ausnahmen im Einzelnen:
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Der Begriff Chirurgie kennzeichnet nicht den Zweck, sondern die Art der Behandlung. So ist z. B. ein Verfahren zur chirurgischen Behandlung für kosmetische Zwecke oder zur Verpflanzung eines Embryo ebenso vom Patentschutz ausgeschlossen wie eine chirurgische Behandlung zu Heilzwecken.
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Unter therapeutischer Behandlung sind die Heilung von Krankheiten und Störungen der Körperfunktionen sowie prophylaktische Maßnahmen, wie z. B. Impfungen gegen eine bestimmte Krankheit (siehe T 19/86, ABl. 1-2/1989, 24) oder die Entfernung von Zahnbelag (siehe T 290/86, ABl. 8/1992, 414), zu verstehen. Ein Verfahren zu therapeutischen Zwecken, bei dem ein Gerät am lebenden menschlichen oder tierischen Körper eingesetzt wird, ist nicht vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zwischen den am Gerät vorgenommenen Maßnahmen und der vom Gerät auf den Körper ausgeübten therapeutischen Wirkung kein funktioneller Zusammenhang besteht (siehe T 245/87, ABl. 5/1989, 171).
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Unter Diagnostizierverfahren fallen nicht alle Verfahren, die mit der Diagnose zu tun haben. Verfahren zur Ermittlung von Messwerten (Daten, physikalische Größen) am lebenden menschlichen oder tierischen Körper sind nicht durch Art. 52 (4) ausgeschlossen, wenn sie lediglich Zwischenergebnisse liefern, die allein noch keine Entscheidung über eine notwendige medizinische Behandlung ermöglichen. Zu diesen Verfahren gehören in der Regel Röntgen- und NMR (Kernresonanz)-Untersuchungen sowie Blutdruckmessungen (siehe T 385/86, ABl. 8/1988, 308).
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