Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  3.3b Biotechnologische Erfindungen3.3b Biotechnologische Erfindungen     3.5 Mikrobiologische Verfahren3.5 Mikrobiologische Verfahren  
 

3.4

Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren

 

Ebenfalls von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind "Pflanzensorten oder Tierarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren".

 

Art. 53 b)




3.4.1 Pflanzensorten

3.4.2 Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren