Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
3.3b Biotechnologische Erfindungen
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit3. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  3.3a Wirtschaftliche Auswirkungen3.3a Wirtschaftliche Auswirkungen     3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren3.4 Pflanzensorten oder Tierarten und Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren  
 

3.3b

Biotechnologische Erfindungen

 

Für biotechnologische Erfindungen wurde in Regel 23d die nachstehende Liste mit Ausnahmen von der Patentierbarkeit nach Art. 53 a) festgelegt. Diese nicht erschöpfende Aufzählung dient der Veranschaulichung und soll die Begriffe der "öffentlichen Ordnung" und der "guten Sitten" auf diesem Gebiet der Technik konkretisieren.

 

Nach Art. 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:

 

Regel 23d



i)

Verfahren zum Klonen von Menschen

 

Regel 23d a)



Für die Zwecke dieses Ausschlusses ist als Verfahren zum Klonen von Menschen jedes Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Embryonenspaltung, anzusehen, das darauf abzielt, einen Menschen zu schaffen, der im Zellkern dieselbe Erbinformation wie ein anderer lebender oder verstorbener Mensch besitzt (EU-Richtlinie 98/44/EG, Ewg. 41).

 

ii)

Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des Menschen

 

Regel 23d b)



iii)

Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken

 

Regel 23d c)



Der Ausschluss der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken von der Patentierbarkeit gilt nicht für Erfindungen, die therapeutische oder diagnostische Zwecke verfolgen und auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen angewandt werden (EU-Richtlinie 98/44/EG, Ewg. 42).

 

iv)

Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere

 

Regel 23d d)



Der oben angeführte wesentliche medizinische Nutzen umfasst jeglichen Nutzen im Bereich der Forschung, der Vorbeugung, der Diagnose oder der Therapie (EU-Richtlinie 98/44/EG, Ewg. 45).

 

Außerdem können der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, keine patentierbaren Erfindungen darstellen (siehe aber IV, 2a.2). Diese Phasen der Entstehung und Entwicklung des menschlichen Körpers schließen auch die Keimzellen ein (EU-Richtlinie 98/44/EG, Ewg. 16).

 

Regel 23e (1)



Ebenfalls von der Patentierbarkeit auszunehmen sind Verfahren zur Herstellung von Chimären aus Keimzellen oder totipotenten Zellen von Menschen oder Tieren (EU-Richtlinie 98/44/EG, Ewg. 38).