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6.3
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Gleiche benannte Staaten
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Werden in einer Anmeldung Staaten benannt, von denen einige bereits in einer früheren, kollidierenden Anmeldung benannt worden sind und andere nicht, so hat der Anmelder mehrere Möglichkeiten zur Vornahme von Änderungen. Er kann zunächst einfach die Benennungen zurückziehen, die sowohl in seiner eigenen als auch in der früheren Anmeldung stehen. Ferner kann er Patentansprüche für die in beiden Anmeldungen benannten Staaten aufstellen, die sich von den Patentansprüchen für die anderen benannten Staaten unterscheiden. Werden unterschiedliche Patentansprüche eingereicht, so muss der Prüfer untersuchen, ob Unklarheiten entstehen, wenn die gleiche Beschreibung und die gleichen Zeichnungen durchweg aufrechterhalten werden. Für solche Fälle ist nach Regel 87 zugelassen, dass der Prüfer die Einreichung unterschiedlicher Beschreibungen und Zeichnungen verlangt. Der Anmelder selbst hat nicht das Recht, eine solche Änderung zu verlangen (siehe auch III, 8.1). Er kann schließlich auch seinen Anspruchssatz so beschränken, dass die kollidierende Anmeldung nicht mehr relevant ist.
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Regel 87
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Ist der Recherchenbericht für die kollidierende Anmeldung veröffentlicht worden, aber die Frist für die wirksame Entrichtung der Benennungsgebühren noch nicht abgelaufen, so wird dem Anmelder mitgeteilt, dass die Prüfung nicht abgeschlossen werden kann, solange die Frage der Benennungen für die Voranmeldung nicht geklärt ist, es sei denn, dass der Anmelder - unabhängig von der Bestätigung der Benennungen durch eine wirksame Zahlung - seine Ansprüche so beschränkt, dass die kollidierende Anmeldung für die Frage der Neuheit nicht mehr von Belang ist. Ist der Recherchenbericht noch nicht veröffentlicht worden (wohl aber die kollidierende Anmeldung als "A2"- Schrift), so fordert der Prüfer die zuständige Recherchenabteilung auf, die Recherche möglichst bald durchzuführen. In der Zwischenzeit ruht die Prüfung.
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Zu dem seltenen Fall, dass die Anmeldung erteilungsreif ist, bevor die Recherche zu kollidierenden Anmeldungen durchgeführt werden kann (z. B. bei einem Antrag auf beschleunigte Bearbeitung einer ohne Prioritätsanspruch eingereichten Anmeldung), siehe VI, 8.4.
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