Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung
7.8 Abhängige Patentansprüche
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
7. Einheitlichkeit der Erfindung7. Einheitlichkeit der Erfindung
  7.7 Herangehensweise des Prüfers7.7 Herangehensweise des Prüfers     7.9 Nichteinheitlichkeit während der Recherche7.9 Nichteinheitlichkeit während der Recherche  
 

7.8

Abhängige Patentansprüche

 

Einwände wegen mangelnder Einheitlichkeit a priori sind nicht gerechtfertigt hinsichtlich eines abhängigen Patentanspruchs und des Patentanspruchs, von dem dieser abhängig ist, wenn sie damit begründet werden, dass deren gemeinsame allgemeine Idee der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs ist, der auch in dem abhängigen Anspruch enthalten ist. Als Beispiel sei der Fall genannt, in dem im Patentanspruch 1 ein auf besondere Weise geformtes Turbinenrotorblatt beansprucht ist, während sich Patentanspruch 2 auf "ein Turbinenrotorblatt wie im Patentanspruch 1 beansprucht, das aus der Legierung Z hergestellt ist", bezieht. Die gemeinsame allgemeine Idee, die den abhängigen mit dem unabhängigen Anspruch verbindet, ist das "auf besondere Weise geformte Turbinenrotorblatt".

 

Wenn der unabhängige Patentanspruch aber nicht patentierbar erscheint, muss sorgfältig geprüft werden, ob noch eine erfinderische Verbindung zwischen allen von diesem Anspruch abhängigen Patentansprüchen besteht (siehe III, 7.6, Nichteinheitlichkeit "a posteriori"). Es kann sein, dass die "besonderen technischen Merkmale" eines Anspruchs, der von diesem nicht patentierbaren unabhängigen Anspruch abhängt, in einem anderen Anspruch, der von diesem Anspruch abhängt, nicht in derselben oder einer entsprechenden Form vorhanden sind (siehe auch VI, 3.4).